Sie sind ein Unternehmen
Wir sind Ihr Partner für viele im Betrieb anfallenden und notwendigen Tätigkeiten:
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Allgemeine Beratung
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Existenzgründungsberatung
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Entwicklung eines Businessplanes
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Unternehmensberatung
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Aufbauberatung
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Lohnbuchhaltung
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Finanzbuchhaltung
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Mahnwesen
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weitere Leistungen
Gem. Steuerberatungsgesetz (StBerG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 4. November 1975(BGBl I 2735/BStBl 1975 I 1082), in der jeweils aktuellen
Fassung sind wir behilflich bei folgenden Tätigkeiten (§ 6 Abs. 4 StBerG):
Weitere Leistungen
erhalten Sie über die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Steuerberaters, vereidigten Buchprüfers o. Wirtschaftsprüfers. Hierbei können wir
Ihnen behilflich sein.
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Steuerliche Beratung
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Private Steuererklärungen
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Betriebliche Steuererklärungen
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Umsatzsteuer-Voranmeldungen
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Umsatzsteuererklärung
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Gewerbesteuererklärung
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Weitere Steuererklärungen
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Jahresabschlüsse
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Prüfung von Bescheiden
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Vertretung gegenüber Behörden und Ämtern
Kosten
Erbrachte Leistungen werden, soweit möglich, in Anlehnung an die aktuelle StBVV (StBGebV) in Rechnung gestellt. Soweit nicht möglich erfolgt
dies in Form der Zeitgebühr:
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Vorschuss
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Beratung
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Gründungsberatung
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Unternehmensberatung
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Buchhaltung
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Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege
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Kontieren der Belege
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Buchführung nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen
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Laufende Überwachung der Buchführung des Auftraggebers
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Buchhaltung außer Haus (in Ihrem Betrieb)
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Einarbeitung in die Buchhaltung
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Lohnabrechnung
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Erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und Aufnahme der Stammdaten
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Führung von Lohnkonten und Anfertigung der Lohnabrechnung
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Ausstellen von Bescheinigungen
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Arbeitsbescheinigung
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Verdienstbescheinigung
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Einkommensbescheinigung
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Büroservice
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Hilfeleistung bei Antragstellungen
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Hilfestellung beim Schriftwechsel mit
Behörden bzw. Antragstellung (z.B. Bundesagentur für Arbeit, JobCenter)
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Fahrtkosten (z.B. bei der Abholung und Rückgabe der Unterlagen): 0,50 EUR je gefahrenem km
Weitere Leistungen auf Anfrage
Hinweis: Steuerberatungsgesetz (StBerG):
§ 6 StBerG: Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
Das Verbot des § 5 gilt nicht für
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die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
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die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
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die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu
gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
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das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten
verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung
mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.